Altenburg, 26.01.2021 – In unserer sich immer mehr digitalisierenden Welt ist es so leicht geworden wie nie zuvor, auf personenbezogene Daten zuzugreifen und diese zu sammeln. Damit wird der Datenschutz zu einem wichtigen Gut. Der Europäische Tag des Datenschutzes am 28. Januar erinnert daran. Gerade Gesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten Informationen schlechthin, denn sie geben Auskunft über seelische und körperliche Eigenschaften. „Patienten müssen sich vertrauensvoll in ein Krankenhaus begeben und sicher sein können, dass die Informationen, die sie zum Zwecke der Behandlung über sich preisgeben, unberechtigten Dritten nicht zugänglich gemacht werden“ stellt Aileen Most klar. Als Datenschutzbeauftragte berät sie das Klinikum Altenburger Land zu Maßnahmen, die die Einhaltung des Datenschutzes gemäß den rechtlichen Anforderungen gewährleisten
Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz
„Mitarbeitende eines Krankenhauses unterliegen den vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen im Umgang mit Patientendaten“ erläutert sie. So bestehen hinsichtlich der Auskunft an Angehörige Gesetzmäßigkeiten in der ärztlichen Schweigepflicht sowie datenschutzrechtliche Regelungen, die durch die Mitarbeiter im Krankenhaus einzuhalten sind. Oftmals entsteht hier ein Widerspruch zu den Interessen der Angehörigen, die sich aus Sorge oder Anteilnahme nach dem Aufenthalt und Befinden der jeweiligen Patienten erkundigen. Nicht nur die Auskunft über den Gesundheitszustand eines Patienten, sondern allein bereits die Information über die Tatsache des Krankenhausaufenthaltes stellt eine Offenbarung personenbezogener Daten dar, die dem Datenschutz und der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
Patient entscheidet selbst – aber wenn es ihm nicht möglich ist?
Über die Preisgabe der Information des Krankenhausaufenthaltes entscheidet der Patient bei Aufnahme. Problematisch sind die Fälle, in denen Angehörige oder Bekannte des Patienten Auskunft über den Gesundheitszustand möchten. Grundsätzlich dürfen derartige Informationen nicht herausgegeben werden. Der Patient muss selbst entscheiden, inwieweit er gegenüber Dritten Auskunft zu seinem Gesundheitszustand geben möchte. Doch was, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Entscheidung zu treffen? „Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Einverständnis für „vorsichtige“ Auskünfte zumindest gegenüber nahen Angehörigen, wie z.B. Ehe- oder Lebenspartnern, Kindern, Eltern, Geschwistern und Enkeln, vorliegt“ ordnet Aileen Most diese nicht seltene Situation ein. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass sobald Unsicherheit über den Patientenwillen besteht oder Anzeichen eines entgegenstehenden Willens des Patienten erkennbar sein sollten, Auskünfte nicht gegeben werden dürfen. Die Preisgabe der Informationen bedarf daher einer genauen Überprüfung des Einzelfalls.
Der Rat der Datenschutzbeauftragten: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Was können Patienten selbst tun, um sicherzustellen, dass Ihre nahen Angehörigen ohne Hürden Auskunft zu Ihrem Gesundheitszustand bekommen? Aileen Most erklärt, wie man sich auf diese Situation vorbereiten sollte: „Eine Vorsorgevollmacht berechtigt die von Ihnen genannten Personen dazu, Sie zu vertreten, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Dementsprechend können die bevollmächtigten Personen Auskünfte zu Ihrem Gesundheitszustand einholen. In einer schriftlichen Patientenverfügung regeln Sie zum einen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Zum anderen können Sie die Mitarbeiter des Krankenhauses von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den von Ihnen benannten Personen entbinden.“
Beide Dokumente sind dazu geeignet, die Auskunftsrechte von Angehörigen und Bekannten in gesundheitlich schwierigen Situationen vorsorglich festzulegen. Gerade in diesen emotional oft angespannten Situationen erleichtert eine rechtzeitige Regelung den Austausch zwischen ihnen und dem Personal des Krankenhauses.
Text: Christine Helbig